1. Ziel des § 14 MuttSchG ist zu verhindern, dass AN iVm schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverboten und -beschränkungen - und damit ua aufgrund des Nachtarbeitsverbots nach § 6 MuttSchG - eine Entgeltschmälerung erleiden.2. Bei der Berechnung des während des Nachtarbeitsverbots zustehenden Entgelts stellt § 14 Abs 1 Satz 1 MuttSchG auf das in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Nachtarbeitsverbots bezogene arbeitsrechtliche Entgelt ab, also auf Leistungen, die die AN vom AG für die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft erhält.3. Wird in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Nachtarbeitsverbots kein arbeitsrechtliches Entgelt bezogen, etwa weil in diesem Zeitraum Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz zustand, ist dieser Zeitraum nicht für die Bemessung nach § 14 MuttSchG heranzuziehen, da sich andernfalls ein Durchschnittseinkommen im Referenzzeitraum von null ergeben würde. Dieses Ergebnis ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.