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Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung von Urlaubsverbrauch zu Ausbildungszwecken

EntscheidungsbesprechungAufsatzReinhard MinderockJAS 2021, 357 - 370 Heft 3 v. 4.10.2021

1. Eine Vereinbarung über den Verbrauch von Urlaub (§ 4 Abs 1 UrlG) dient der Festlegung der Urlaubszeit. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von AG und AN über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs; diese Erklärung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen.2. Wenn es um den gesetzlichen Urlaubsanspruch geht, so muss es dem AN freistehen, den Urlaub völlig nach Belieben zu verbringen. Urlaub soll dem AN durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen nämlich in erster Linie einen Freiraum zur Selbstbestimmung geben, damit er sich erholen kann. Wenn der AN aufgrund einer Vereinbarung mit dem AG gerade nicht mehr frei ist, womit er die Urlaubszeit verbringt, fehlt es an dem dem Urlaub immanenten Freiraum, weshalb eine solche Zeit nicht als Urlaub iSd UrlG gewertet werden kann. Die Kl war aufgrund der Ausbildungsvereinbarung schon deshalb nicht mehr frei, [den] Urlaub für Tätigkeiten nach freiem Gutdünken zu verwenden, weil sie in der Ausbildungsvereinbarung die Pflicht übernahm, unter bestimmten Umständen dem Bekl Kostenersatz zu leisten, so bei Nichterreichung des Ausbildungsziels zum vorgesehenen Zeitpunkt bzw bei Fehlen einer Bestätigung, zumindest zu 75 % während der Ausbildungszeit anwesend gewesen zu sein.

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