1. Der E 8 Ob A 10/16b ist nicht zu entnehmen, dass das Einbringen einer Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen AN in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts iSd § 3 AVRAG dahin anzusehen wäre, dass er die Beendigung des Dienstverhältnisses akzeptiert, statt auf dessen Fortsetzung zu bestehen. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.2. Die gerichtliche Geltendmachung von beendigungsabhängigen Ansprüchen durch den AN ist hier eben nicht als Ausübung seines Wahlrechts anzusehen, weil ihm mangels ausreichender Information eine solche Ausübung in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls, die auf eine (bewusste) Verschleierung der Betriebsübergänge durch die Arbeitgeberseite bzw durch die (einzige) Ansprechperson des Kl hinauslaufen, gar nicht möglich gewesen ist.