1. Kündigung und Befristung schließen einander grundsätzlich aus. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, ist nach ständiger Rsp nicht als Kündigung im Sinne einer einseitigen auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung.2. Eine Nichtverlängerungserklärung auch nach § 27 TAG ist gerade keine Kündigung und daher auch nicht nach § 105 ArbVG - aufgrund der eindeutigen Gesetzesmaterialien mangels planwidriger Lücke auch nicht im Wege der Analogie - anfechtbar.3. Wenn in der E OGH 6. 10. 1964, 4 Ob 90/64 Arb 8003, die Ansicht vertreten wird, die Umdeutung mehrfach befristeter Dienstverträge in ein unbefristetes Dienstverhältnis erfordere auch die Umdeutung der Rechtshandlungen, die der eine oder beide Vertragspartner in irriger rechtlicher Annahme gesetzt haben, so ist dies überholt.