"Nebenbeschäftigung" nach § 12 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten ist iSd § 56 BDG zu verstehen. Bei Publikations- oder Vortragstätigkeiten des wissenschaftlichen Personals ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese im Rahmen der Dienstpflichten erfolgen. Ist dies der Fall, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Nebenbeschäftigungen. Dass ein Entgelt bezogen oder ein Vertrag mit Dritten (zB einem Verlag) abgeschlossen wird, ist kein allein entscheidendes Kriterium.