1. Überlassene AN sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung auch AN des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG.2. Auch die am Stichtag noch nicht sechs Monate beschäftigt gewesenen überlassenen AN sind bei der Ermittlung der Anzahl der BR-Mitglieder nach § 50 ArbVG zu berücksichtigen.3. Gleiches gilt für Leiharbeitskräfte mit eigenem BR beim Überlasser, weil für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte - jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes - in Frage kommen und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden BR zuständig ist.