1. Eine prothetische Versorgung kommt nach § 154a ASVG nur dann als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der KV in Betracht, wenn die Krankenbehandlung abgeschlossen und ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Krankenbehandlung gewahrt ist. Abgeschlossen entwickelt ist der Gesundheitszustand, wenn er weder einer Besserung noch einer Verhütung von Verschlimmerung zugänglich ist.2. Fehlt dieser Zusammenhang, so ist das Begehren auf Kostenübernahme eines Hilfsmittels nach § 154 ASVG ("Hilfe bei körperlichen Gebrechen") zu beurteilen.3. Das Ausmaß der von der Krankenkasse für Hilfsmittel nach § 154 ASVG zu übernehmenden Kosten darf die satzungsmäßige Höchstgrenze nicht übersteigen. Es sind daher nur satzungsmäßige Zuschüsse zu den Anschaffungskosten zu gewähren.