Die fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Erwerbstätigkeiten zieht eine Reihe von Rechtsfolgen nach sich - insb im Beitragsrecht. Grund dafür ist, dass die Feststellung der Pflichtversicherung in aller Regel rückwirkend erfolgt. Bis zur Einführung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes hatte der DG sowohl die ASVG-Dienstgeberbeiträge als auch die ASVG-Dienstnehmerbeiträge zumeist zur Gänze und für die vergangenen fünf Jahre nachzuentrichten. Mit den nunmehrigen Normen wurde ein zentraler Eckpfeiler im Hinblick auf die Vermeidung einer überschießenden Nachbelastung des DG im Falle einer Umqualifizierung im Verhältnis GSVG zu ASVG etabliert.