1. In der älteren Judikatur wurde bislang davon ausgegangen, dass für die Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG das Territorialitätsprinzip gilt, also ein Betrieb in Österreich vorausgesetzt ist. Allerdings wurde zuletzt, etwa in den E 9 Ob A 65/11s und 9 Ob A 101/17v, ausdrücklich offengelassen, ob AN, die ihre Arbeitsleistung in Österreich erbringen und für deren Dienstverträge österr Recht anwendbar ist, die aber einem ausländischen Betrieb angehören, sich auf die Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG berufen können. Auch im vorliegenden Fall muss zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen werden.2. Aus der E 9 Ob A 144/08d lässt sich nicht ableiten, dass ein in Österreich tätiger AN eines ausländischen Betriebs ohne Niederlassung in Österreich zu einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG berechtigt wäre. In dieser Entscheidung war nur die Zuständigkeit österr Gerichte für eine entsprechende Klage zu klären, die materielle Berechtigung eines solchen Anspruchs wurde dagegen nicht behandelt.