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Sponsoring-Einkünfte und Sozialversicherung

EntscheidungsbesprechungAufsatzSamantha PechtlJAS 2020, 191 - 209 Heft 2 v. 1.7.2020

1. Durch den Abschluss des gegenständlichen Sponsoringvertrags wurde durch den Gesponserten keine Verpflichtung zur Erstellung eines konkret umschriebenen und damit gewährleistungstauglichen Werks eingegangen, weshalb kein Werkvertrag vorliegt.2. Die Sportausübung eines Einzelsportlers kann durchaus auch in persönlicher Abhängigkeit von einem DG erfolgen und daher ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG begründen.3. Der Bindung des Gesponserten an die vom Veranstalter vorgegebenen Zeiten und Orte der Rennen kommt jedoch keine Unterscheidungskraft für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit zu, da sie sich aus der Natur der Sache ergibt.4. Ebenso wenig vermögen die Bindung des Gesponserten an einen "Verhaltenskodex", wonach eine Verpflichtung zur positiven Präsentation der Marke des Sponsors besteht, sowie die Verpflichtung, an Renntagen keinen Alkohol zu trinken, eine persönliche Abhängigkeit zu begründen.5. Es liegt in der Natur eines zu Werbezwecken von einem Sponsor mit einem Sportler abgeschlossenen Vertrags, dass der Sponsor auch am Image des Gesponserten partizipieren will.6. Die Finanzierung eines Trainingslagers durch den Sponsor und die Teilnahme des Gesponserten an einem vom Sponsor selbst organisierten "Festival" lassen noch nicht auf eine Einbindung in die betriebliche Organisation an den Renntagen schließen.7. Für einen Sportler stellt der Abschluss eines Sponsorvertrags regelmäßig eine von mehreren Möglichkeiten dar, aus seiner auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten sportlichen Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen. Die Ausübung des Sports stellt sich allerdings nicht als eine Erbringung von Dienstleistungen für den Sponsor als DG im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb iSd § 4 Abs 4 Z 1 ASVG dar. Typischerweise wird daher durch einen solchen "Sponsorvertrag" oder "Werbevertrag" keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 ASVG als freier DN begründet. Darauf, ob die weiteren Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung erfüllt sind, insb auch, ob der Sportler iS dieser Bestimmung über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt, kommt es nicht mehr an.8. Im Einzelfall kann sich indes dennoch hinter einem "Sponsorvertrag" ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG verbergen, wenn das Entgelt des Sponsors nicht nur für die Zurverfügungstellung von Werbung durch den Sportler erbracht wird, sondern Elemente hinzutreten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 539a ASVG die Annahme rechtfertigen, dass gegen Entgelt Dienstleistungen für den Sponsor im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb erbracht werden. Dies könnte insb dann der Fall sein, wenn dem Gesponserten die Erbringung von Aufgaben für den Sponsor im Zuge von dessen betrieblicher Tätigkeit (etwa Produkt- oder Dienstleistungsvertrieb) übertragen wird. Eine andere Sichtweise könnte auch dann geboten sein, wenn die Ausübung des Sports in Einbindung des Sportlers in den Betrieb des potentiellen DG bzw einer dafür geschaffenen eigenen betrieblichen Struktur erfolgt.

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