Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist im Licht ihres 14. ErwGr dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals ("wilder Streik"), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den AN selbst, die sich krank meldeten.