1. Der Arbeitnehmerbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Überlassene AN werden daher im Normalfall von der Eintrittsautomatik des § 3 AVRAG nicht erfasst, wenn nicht der Überlasserbetrieb, sondern bloß der Beschäftigerbetrieb übergeht.2. Anderes gilt ausnahmsweise unter Bedachtnahme auf die EuGH-Entscheidung , wenn eine überlassene Arbeitskraft ständig an jenen Beschäftiger überlassen war, dessen Betrieb übergeht. Auf das Vorliegen einer konzernmäßigen Verbindung zwischen dem Überlasser und (früheren) Beschäftiger kommt es dabei nicht an.