Obwohl das betriebliche Disziplinarwesen den stärksten im ArbVG vorgesehenen Mitwirkungsrechten unterliegt, fehlt es an einer Legaldefinition des maßgeblichen Disziplinarmaßnahmenbegriffs. Auch die bestehenden Literatur- und Judikaturstimmen geben keine zufriedenstellende Auskunft über die genaue Bedeutung dieses Terminus. Angesichts der daran geknüpften gravierenden Rechtsfolgen erscheint eine Erarbeitung seiner Wesenselemente dringend geboten.