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Geschäftsführerhaftung gem § 25 GmbHG

EntscheidungsbesprechungAufsatzHelene HerdaJAS 2018, 155 - 173 Heft 2 v. 11.6.2018

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem § 25 GmbHG nur für eigenes Verschulden.2. Mitarbeiter oder AN der GmbH sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der GmbH.3. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers kommt jedoch für ein Organisations- und Überwachungsverschulden in Betracht. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insb wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. (FN )4. Der nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. (FN )5. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB). (FN )6. Ein allfälliger Regressanspruch des Geschäftsführers nach § 896 ABGB unterliegt DN gegenüber den Beschränkungen des DHG. Abhängig vom Grad des Verschuldens des DN wird die Haftung des DN in vielen Fällen gemäßigt (richterliches Mäßigungsrecht) oder sie entfällt zur Gänze.OGH 30. 1. 2017, 6 Ob 84/16w (FN )

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