1. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist ein aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht Postulations- oder Geschäftsfähiger einer minderjährigen Person gleichzuhalten, soweit in dieser Bestimmung für die rückwirkende Gewährung von Waisenpensionen eine sechsmonatige Antragsfrist vorgesehen ist.2. Denn eine aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung geschäfts- und prozessunfähige Person befindet sich mit einem Minderjährigen in einer rechtlich vergleichbaren Lage.3. Hinzu kommt, dass gerade bei Waisenpensionen in besonderem Maße mit Anspruchsberechtigten aus dem Personenkreis geistig oder psychisch behinderter Personen gerechnet werden muss.4. Im Hinblick darauf vermag der VfGH aber keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, wenn der Gesetzgeber zwar weitreichende Schutzvorschriften für mündige Minderjährige vorsieht, hingegen keinen vergleichbaren Schutz für den soeben genannten Personenkreis, obgleich diese Personen auf diese Pensionsleistungen als Einkommensersatzleistung für den verlorenen Elternunterhalt typischerweise besonders angewiesen sind.