§ 29 LSD-BG löste mit 1. 1. 2017 den bisherigen § 7i Abs 5 bis 7a AVRAG ab, wonach eine Unterentlohnung des AN durch den AG mit empfindlichen Geldstrafen bedroht war - und weiterhin ist. Doch nicht jede Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ist strafbar, sondern nur das Vorenthalten des gesetzlichen oder kollv Mindestentgelts. Außerdem sind überkollektivvertragliche Entgeltzahlungen auf allfällige Unterentlohnungen anzurechnen. Was darunter zu verstehen ist und wie sich der AG durch Nachzahlung von der bereits eingetretenen Strafbarkeit wieder lösen kann, beleuchtet dieser Beitrag.

