Im GlBG und im BEinstG findet sich neben dem "individuellen" Motivkündigungsschutz auch ein Schutz vor Fristablauf, wenn eine zu erwartende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung nicht erfolgt. Zu prüfen ist, ob nicht auch bei sonstigen gesetz- und sittenwidrigen Beendigungsmotiven Ähnliches zu gelten hat.