Darf ein privater AG einer AN muslimischen Glaubens das Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten? Darf er sie entlassen, wenn sie sich weigert, das Kopftuch abzulegen? Zu diesen Fragen hat sich nun erstmals der EuGH in zwei parallelen Rs geäußert: In einem betrieblichen allgemeinen religiösen, politischen und philosophischen Neutralitätsgebot erblickt der Gerichtshof keine unmittelbare Diskriminierung; dagegegen stellt die Anweisung zum Ablegen des Kopftuches - veranlasst durch eine Kundenbeschwerde - eine unzulässige Diskriminierung dar. Der vorliegende Beitrag untersucht die beiden Entscheidungen aus dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrechts.