Der OGH nahm kürzlich zur Haftung von Sacheinlageprüfern gegenüber Dritten Stellung (OGH 4. 6. 2025, 6 Ob 196/24b). Im konkreten Fall wurde die Sacheinlageprüferin von Investoren geklagt, die infolge der Insolvenz der Emittentin Vermögensschäden erlitten hatten. Aus den Sachverhaltsangaben lässt sich folgern, dass die OGH-Entscheidung zur WIENWERT-Causa ergangen ist. Der OGH bejaht grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftung der fahrlässig handelnden Sacheinlageprüferin für Schäden Dritter, setzt aber ein konkretes Vertrauen auf den Sacheinlagebericht voraus.

