Fehler bei der Vervollständigung eines Blankowechsels können zum Verlust von wechselrechtlichen Ansprüchen führen. Dies zeigt eine rezente OGH-Entscheidung (OGH 28. 3. 2025, 8 Ob 137/24s), bei welcher die Wechselbürgen als Bezogene eingesetzt wurden. Mangels einer wechselmäßigen Hauptschuld war auch das Bestehen einer Verpflichtung der Wechselbürgen zu verneinen.
Art 32 WechselG

