In der im März 2025 ergangenen OGH-Entscheidung (26. 3. 2025, 6 Ob 32/25m) nimmt der OGH zum Verhältnis von § 89 UrhG und § 1302 ABGB Stellung und bejaht eine Solidarhaftung gem § 89 UrhG auch für den Fall, dass die Anteile der Schädiger bestimmbar sind. Im konkreten Fall betreffend Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) war es zu Verletzungshandlungen in Print und Online innerhalb derselben Mediengruppe gekommen. Der OGH verneint idZ getrennte Verletzungen und wendet § 89 UrhG an.

