vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Solidarhaftung nach § 89 UrhG Weiter als § 1302 ABGB

UnternehmensrechtJudikaturJudikaturRoman Alexander RauterJAP 2024/28JAP 2024, 227 - 229 Heft 4 v. 10.9.2025

In der im März 2025 ergangenen OGH-Entscheidung (26. 3. 2025, 6 Ob 32/25m) nimmt der OGH zum Verhältnis von § 89 UrhG und § 1302 ABGB Stellung und bejaht eine Solidarhaftung gem § 89 UrhG auch für den Fall, dass die Anteile der Schädiger bestimmbar sind. Im konkreten Fall betreffend Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) war es zu Verletzungshandlungen in Print und Online innerhalb derselben Mediengruppe gekommen. Der OGH verneint idZ getrennte Verletzungen und wendet § 89 UrhG an.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!