Auch Auflagen müssen "hinreichend bestimmt" iSd § 59 Abs 1 AVG sein. Doch was ist bei der Formulierung von Auflagen genau zu beachten und wie sind diese in Zweifelsfällen auszulegen? Diese Fragen sollen anhand eines konkreten Beispiels im Folgenden näher erläutert werden.
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