Zentrale Voraussetzung der Anwendung der Korruptionstatbestände (§§ 304 ff StGB) ist das Vorliegen eines Vorteils. Der OGH hat in seiner "Schulfoto-Entscheidung" aus 2016 unter anderem Wesentliches zu den korruptionsstrafrechtlichen Grenzen des Vorteilsbegriffs im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgeführt.
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