Nach der herrschenden Ansicht folge das ABGB hinsichtlich der Repräsentation einem Mischsystem. Es sei im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob eine materielle oder formelle Repräsentation angeordnet ist. Richtigerweise liegt ein einheitliches Repräsentationsprinzip vor. Der Gesetzgeber folgt jenen Wirkungen, die im Rahmen des bisherigen Begriffsverständnisses als formelle Repräsentation bezeichnet wurden. Davon abweichende Anordnungen stellen Ausnahmen von der Regel und nicht die Anordnung einer materiellen Repräsentation dar. Die begriffliche Unterscheidung zwischen formeller und materieller Repräsentation ist schließlich aufzugeben.

