§ 9 EStG 1988 idF vor Steuerreform 1993
Wird in einem Wirtschaftsjahr, in dem ein laufender Gewinn und ein Übergangsgewinn zusammentreffen, eine Investitionsrücklage gebildet, so ist diese zwingend im Verhältnis des Übergangsgewinns zum laufenden Gewinn aufzuteilen. Die Auflösung der Investitionsrücklage unterliegt dessen ungeachtet zur Gänze dem vollen Steuersatz.