§ 18 Abs 2 Z 2 lit a EStG 1972
Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind nicht mit solchen für eine freiwillige Weiterversicherung gleichzusetzen und daher nicht uneingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig.
VwGH 27.09.1995, 92/15/0105