(BewG § 68 Abs 5, EStG § 6) Investitionen eines Nutzungsberechtigten in sein Nutzungsrecht an einem fremden Gebäude sind selbständig bewertbar und erhöhen das Betriebsvermögen des Nutzungsberechtigten.
VwGH 94/13/0054 v. 24.04.1996
Der in § 68 Abs 5 BewG verwendete Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Sinne des Bilanzsteuerrechts, insbesondere des § 6 EStG zu verstehen. Für die Frage, ob ein vom Unternehmer getragener Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung eines in seinem (wirtschaftlichen) Eigentum stehenden und damit in der Bilanz zu aktivierenden Wirtschaftsgutes geführt hat, ist nicht von Bedeutung, ob es sich bei diesem Wirtschaftsgut bürgerlich-rechtlich um eine selbständige Sache oder um einen - selbständigen oder unselbständigen - Bestandteil einer solchen handelt. So kann auch an einzelnen Teilen eines Gebäudes selbständiges wirtschaftliches Eigentum begründet werden. Investitionen des Nutzungsberechtigten an Ein-, Um- und Zubauten sind im allgemeinen diesem auch bewertungsrechtlich als dessen wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen.