( ASVG § 255, § 273, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Weder auf Grund des Abkommens über Soziale Sicherheit mit Deutschland noch auf Grund von Normen des Europäischen Sozialrechts ergibt sich, dass der leistungszuständige österreichische Versicherungsträger an die Entscheidung eines deutschen Versicherungsträgers über das Bestehen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit gebunden ist.
OGH 10 Ob S 19/97k v. 11.02.1997