Mehr als 25 Jahre sind seit der letzten Änderung des österreichischen Interzedent:innenschutzmodells, das sich aus § 98 EheG (1985) [inhaltsgleich nunmehr § 41 EPG (2010)], §§ 25a-d KSchG (1997) sowie der OGH-Judikatur zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften (ab 1995) zusammensetzt, vergangen. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Evaluierung des Status quo vor und überprüft die bestehenden Schutzregeln und -mechanismen auf deren Zeitgemäßheit. Im Folgenden werden zunächst Informationspflichten und Haftungsbeschränkungsoptionen, anschließend deren Zusammenspiel analysiert; ferner wird ergänzend die OGH-Judikatur zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften ausgewertet. Auf Basis dieser Erörterungen ergehen Empfehlungen zum Interzedent:innenschutz de lege ferenda.