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Abgeordnete, Interpellation und Art 10 EMRK

AbhandlungenMMag. Florian SteiningerJRP 2023, 326 Heft 4 v. 30.12.2023

Einzelne Abgeordnete sind auch „in Ausübung ihres Berufs“ Grundrechtsträger und nicht Staatsorgane. Ihnen kann auf Grund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte aus Art 10 Abs 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen zukommen. Die Verweigerung der Beantwortung von Auskunftsbegehren von Abgeordneten ist daher anhand des erhöhten Schutzniveaus für politische Rede des Art 10 Abs 2 EMRK zu beurteilen, was sich auch auf die parlamentarische Interpellation gemäß Art 52 B VG auswirkt.

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