Einzelne Abgeordnete sind auch „in Ausübung ihres Berufs“ Grundrechtsträger und nicht Staatsorgane. Ihnen kann auf Grund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte aus Art 10 Abs 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen zukommen. Die Verweigerung der Beantwortung von Auskunftsbegehren von Abgeordneten ist daher anhand des erhöhten Schutzniveaus für politische Rede des Art 10 Abs 2 EMRK zu beurteilen, was sich auch auf die parlamentarische Interpellation gemäß Art 52 B VG auswirkt.

