Neuere Stimmen der Lehre vertreten teilweise, dass der Feststellung einer Forderung in einem Konkursverfahren nach der EuInsVO auch für andere gleichzeitig anhängige Insolvenzverfahren Bindungswirkung zukomme. Im Folgenden wird gezeigt, dass für diese Auffassung keine dogmatische Grundlage besteht. Vielmehr hat der Verwalter in jedem Verfahren die Forderungen jeweils eigenständig zu prüfen.