In Rechtsprechung und Literatur zur EuInsVO dominiert bislang der Streit über die Frage, wie der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen zu bestimmen ist. Der EuGH wurde bereits angerufen. Bis zu seiner Entscheidung ist die Praxis mit teilweise ganz gegensätzlichen Meinungen konfrontiert. Daher werden hier einige Thesen zum Interessenmittelpunkt aufgestellt, die vorläufig als Richtschnur zur Anwendung des Art 3 Abs 1 EuInsVO dienen können.