( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Unter wesentlicher Interessenbeeinträchtigung durch eine Kündigung, die für den Arbeitnehmer einen weitaus längeren Arbeitsweg bewirkt, sind nicht nur der finanzielle Mehraufwand des Pendelns, sondern auch der zeitliche Mehraufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verstehen.
OGH 8 Ob A 153/97a v. 12.06.1997