( BPGG § 4 Abs 2, ASVG § 151 ) Die Verabreichung von Insulininjektionen an einen zuckerkrank en Behinderten kann aus gesundheitlichen Gründen auch dem Pflegebedarf zugeordnet werden, wobei dieser exakt zu ermitteln ist.
OGH 10 Ob S 2430/96t v. 13. 12.1996
Ist für die Verrichtungen betreffend Reinigung der Wohnung, der Wäsche, Besorgung von Lebensmitteln, Mobilitätshilfe und Badewannenbenützung eines Behinderten ein Grundzeitwert von insgesamt 43 Stunden und 30 Minuten monatlich notwendig, kommt es für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 entscheidend darauf an, welcher - weitere - Zeitbedarf (hier: für die Verabreichung der medizinisch indizierten Insulinspritzen) exakt (und nicht bloß ungefähr) erforderlich ist.