( BPGG § 4 Abs 2 ) Ist eine Antriebsstörung, die einen Pflegebedürftigen hindert, nur für sich eine ordentliche Mahlzeit zuzubereiten, behandelbar und behebbar, kann sich unter Umständen daraus ergeben, dass damit die die Nahrungszubereitung ausschließende psychische Komponente wegfällt bzw. eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes nach sich zieht.
OGH 10 Ob S 2410/96a v. 13.12.1996