BMF 14.03.2000
( § 28 Abs 2 EStG ) Bei der Abgrenzung von Instandsetzungsaufwand - Instandhaltungsaufwand eines Gebäudes (Mietobjektes) ist die 25%-Grenze auf die Gesamtheit der jeweils ausgetauschten Gebäudeteile zu beziehen.
Gemäß Pkt 5.2 Abs 3 der Vermietungs- und Verpachtungsrichtlinien zur allgemeinen Abgrenzung von Instandhaltungsaufwand - Instandsetzungsaufwand - Herstellungsaufwand (VuV), siehe ARD-HB f. Lohnabgaben, Band 3, S. 193 ff., AÖF 1991/172, ARD 4270/21/91, liegt Instandsetzungsaufwand iSd § 28 Abs 2 EStG vor, wenn die in Pkt 5.4.1 Abs 1 VuV angeführten Gebäudeteile zur Gänze bzw. zu mehr als 25% ausgetauscht werden.