§ 14 Z 1 nö BauO 2014
Unter „Instandsetzung“ sind jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten.
Die Veränderung des „L“-förmigen Grundrisses zu einem rechteckigen Grundriss stellt eine weitgehende bauliche Veränderung dar, die über die Erhaltung von der Substanz hinausgeht, und muss deshalb als Zubau qualifiziert werden.

