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Instandsetzung; Zubau

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/174bbl 2025, 230 Heft 6 v. 20.11.2025

§ 14 Z 1 nö BauO 2014

Unter „Instandsetzung“ sind jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten.

Die Veränderung des „L“-förmigen Grundrisses zu einem rechteckigen Grundriss stellt eine weitgehende bauliche Veränderung dar, die über die Erhaltung von der Substanz hinausgeht, und muss deshalb als Zubau qualifiziert werden.

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