§ 70 Abs 6 nö BauO 2014
Ein „positiver“ Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs 6 nö BauO 2014 setzt nicht voraus, dass eine konsenswidrige Bauführung nach der Rechtslage vor mehr als 30 Jahren bewilligungsfähig gewesen wäre.
§ 70 Abs 6 nö BauO 2014
Ein „positiver“ Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs 6 nö BauO 2014 setzt nicht voraus, dass eine konsenswidrige Bauführung nach der Rechtslage vor mehr als 30 Jahren bewilligungsfähig gewesen wäre.
