IO: § 81a
UGB: §§ 277 ff, § 283
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens treffen die Offenlegungspflichten nach den §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter, der sie bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen hat, und zwar grds auch für Zeiträume vor der Eröffnung und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen (RIS-Justiz RS0039298 [T3, T6]). Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens sind allerdings keine Zwangsstrafverfügungen zu erlassen.

