§ 1 Abs 4a IESG, § 3 IESG
§ 23 Abs 1 AngG
Es besteht nur eine Sicherung der Abfertigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung, nicht aber für etwa freiwillig vereinbarte, über dieses Ausmaß hinausgehende Ansprüche. Es steht aber den Arbeitsvertragsparteien in gewissem Umfang frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs zu bestimmen, wenn sie von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen sowie sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen ( OGH 8 Ob S 13/01x; OGH 8 Ob S 14/03x; OGH 8 Ob S 15/03v; alle zur - im Anlassfall relevanten - Frage der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung). Durch die Gestaltung der Arbeitsvertragsparteien kann auch ein höherer als der gesetzliche Abfertigungsanspruch von zwölf Monatsentgelten erworben und gesichert sein. Bei der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung kann, bei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen zum gleichen Arbeitgeber, im neuen Dienstverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen, selbst wenn im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung der Abfertigungsanspruch bereits zwölf Monatsentgelte erreicht hat. Auch der Abfertigungsanspruch aus dem neuen Dienstverhältnis ist nach dem IESG gesichert.