(IESG § 1 Abs 4) Bei Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für eine Abfertigung ist hinsichtlich des Höchstausmaßes vom Bruttobetrag der Abfertigung auszugehen.
OGH 8 Ob S 8/96 v. 22.02.1996
Die in § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage - in dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf § 45 Abs 1 ASVG verwiesen - ist in Verbindung mit § 44 ASVG als Bruttobetrag zu verstehen. In § 44 ASVG findet sich kein Hinweis, daß es sich um einen Nettobetrag handle. Für diese Auslegung spricht auch eindeutig der gebotene Gleichklang des Verständnisses der Höchstbeitragsgrundlage als Bruttobetrag in § 1 Abs 4 IESG ("...begehrte Bruttobetrag...") und in § 1 Abs 4a IESG; andernfalls erfolgte eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Ungleichbehandlung. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche - d.h. zu § 67 Abs 3 EStG hinzutretende - Begünstigung der Abfertigung, für die kein Grund ersichtlich ist. Weiters wäre es widersprüchlich, nach Wegfall der bei Vorhandensein von Kindern bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung wahrzunehmenden Kinderstaffel - noch teilweise im Rahmen der Übergangsbestimmungen - diese für die Berechnung der nach dem IESG gesicherten Abfertigung gemäß § 1 Abs 4a IESG wieder anzuwenden, obwohl sich das IESG ansonsten zur Vermeidung der beschwerlichen Berechnung des Nettoanspruchs (vgl. § 7 Abs 1 IESG) um eine weitgehende Harmonisierung mit dem EStG (§ 3 Abs 4 IESG) bemüht.