(IESG § 1 Abs 4a) Durch § 1 Abs 4a IESG wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt, wobei der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Betrag des Abfertigungsanspruchs bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigungsdifferenz gesichert ist.