( § 25 GSVG, § 2 Z 3 IESG idF vor BGBl I 1997/107 ) Bezog ein Warenpräsentator, der Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und aus der Gewerbeausübung Einkünfte erzielte, aus Anlass der Eröffnung des Anschlusskonkurses über seinen Auftraggeber Insolvenz-Ausfallgeld für Provisionsforderungen, ist auch das Insolvenz-Ausfallgeld in die GSVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen.
VwGH 18.10.2000, 98/08/0293