(Innsbr. KanalanschlußgebührenB § 2 Abs 9) Wurde ein Gebäude abgebrochen und an derselben Stelle ein Neubau errichtet und als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlußgebühr nur die den früheren Bestand übersteigende Kubatur der Abgabenerhebung zugrunde gelegt, entspricht diese Gebührenberechnung dem Gesetz. VwGH 92/17/0173 v. 15.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)