(UStG 1972 § 6 Z 9 lit a) Die für die Bauherreneigenschaft unabdingbare Voraussetzung der Möglichkeit der Einflußnahme auf die bauliche Gestaltung ist nur dann erfüllt, wenn alle Bauherren mitzuwirken in der Lage sind. Die Möglichkeit der Mitwirkung an der Bauherrenversammlung ist als ausreichende Möglichkeit der Einflußnahme auf die Planung und Gestaltung des Hauses zu beurteilen, sofern am Tag der Versammlung sämtliche Bauherren entweder Miteigentümer gewesen sind oder einen Übereignungsanspruch gehabt haben. VwGH 96/14/0011 v. 26.03.1996. (Bescheid aufgehoben)