(Innsbr. GehsteigabgG § 2, BAO § 22) Zur Entrichtung einer Gehsteigabgabe ist der rechtliche und nicht der wirtschaftliche Eigentümer von Bauplätzen verpflichtet. Bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Begriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise jener der wirtschaftlichen vor. VwGH 92/17/0269 v. 21.07.1995.