JN § 28 Abs 1 Z 2, JN § 99 Abs 1
In Fällen mit unzureichender Inlandsbeziehung ist eine einschränkende Auslegung des § 28 Abs 1 Z 2 JN geboten.
Ein Vermögen iS des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien.