( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Unpünktlichkeit und Eigenwilligkeit, die zu Fehlleistungen in einer Teamarbeit führen, rechtfertigen eine Kündigung aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen.
ASG Wien 3 Cga 53/95z v. 19.02.1996,Berufung erhoben
Gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann eine Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG), begründet ist.