Eine genehmigungsbedürftige Änderung ist jedenfalls dann genehmigt, wenn sie die Zustimmung aller übrigen WEer erhält, wobei für eine solche Zustimmungserklärung eine ausdrückliche Willenserklärung jedes einzelnen der übrigen WEer erforderlich ist, die an sich keine bestimmte Form erfordert. Dies gilt auch für Zustimmungserklärungen über ein Änderungsansuchen gem § 16 Abs 2 WEG.
5 Ob 197/24t

