Eine nähere, amtswegige Prüfung der Vertretungsbefugnis ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn konkrete Bedenken an der Richtigkeit des Vorbringens bestehen. Fehlen Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis, braucht die Behörde zunächst keine Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs 4 AVG gerade abgesehen werden kann.

